Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Präambel
Expertiserocks SL ist eine spezialisierte Vertriebsgesellschaft, die im Auftrag von Markeninhabern Produkte über elektronische Marktplätze und andere digitale Plattformen vermarktet. Ziel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es, die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen-bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Expertiserocks und den Markeninhabern (nachfolgend „Markeninhaber“ genannt) zu regeln.Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle akzeptierten Angebote, Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen Expertiserocks und dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Expertiserocks verpflichtet sich, die Produkte des Markeninhabers auf den im Angebot definierten Marktplätzen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung anzubieten und zu vermarkten.
(2) Expertiserocks handelt als Vertragshändler des Markeninhabers. Eine direkte Vertretung des Markeninhabers erfolgt nicht.
(3) Expertiserocks übernimmt die Erstellung, Pflege und fortlaufende Optimierung der Produktlistings auf den betreuten Vertriebskanälen. Darüber hinaus führt Expertiserocks abgestimmte Marketingmaßnahmen zur Verkaufsförderung durch, abgestimmt auf die Besonderheiten des jeweiligen Marktplatzes und Zielmarktes. Im Rahmen des Inverkehrbringens kümmert sich Expertiserocks um sämtliche verkaufsrelevante und administrative Belange im Zielland (z.B. Übersetzungen), einschließlich der Einhaltung länderspezifischer Anforderungen und Abläufe.
(4) Sofern Produkte beim Markeninhaber verbleiben, übernimmt dieser den Versand an den Endkunden. Der Markeninhaber stellt eine gültige Sendenummer zur Paketverfolgung für jeden Eigenversand im IT-System (siehe §8) von Expertiserocks bereit. Der Markeninhaber wird die Versandkosten einschließlich aller Nebenkosten z.B. für Verpackungsmittel angeben. Diese Gesamtkosten für Versand und Abwicklung trägt der Endkunde, werden diesen in Rechnung gestellt und sind somit Bestandteil des Brutto-Verkaufspreises.
(5) Für Produkte, die bei Expertiserocks eingelagert sind, übernimmt Expertiserocks das Fulfillment, einschließlich Verpackung, Versand und gegebenenfalls Retourenabwicklung. Die Lagerung und Anlieferung erfolgt standardmäßig in Deutschland, Mayen. Eine Umlagerung in andere Distributionszentren bleibt vorbehalten z.B. Frankreich um dortige Endkunden kosteneffizienter erreichen zu können. Die Kosten für die Anlieferung an das Zentrallager in Deutschland, Mayen trägt der Markeninhaber, ebenso die Kosten für die Lagerung. Diese betragen 23 EUR netto/mtl. je Kubikmeter beanspruchter Lagerfläche und werden monatlich nach dem tatsächlichen Bedarf berechnet. Es entstehen keine gesonderten Kosten für die Warenannahme und auch keine monatliche Grundgebühr.
(5.1) Die Kosten für Versand und Verpackung trägt der Endkunde, werden diesem in Rechnung gestellt und sind somit Bestandteil des Brutto-Verkaufspreises.
(5.2) Die eingelagerten Produkte bleiben, auch bei Lagerung durch Expertiserocks oder deren Logistikpartner, bis zur vollständigen Bezahlung im alleinigen Eigentum des Markeninhabers. Expertiserocks übernimmt lediglich die treuhänderische Verwahrung und logistische Abwicklung im Auftrag des Markeninhabers. Eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch Expertiserocks erfolgt nicht. Der Markeninhaber kann jederzeit Nachweise über Lagerbestand und Verkauf einfordern. Zudem führt Expertiserocks einmal jährlich eine Inventur durch. Diese Inventur findet im in der KW 1 statt. Während dieser Zeit können keine Einlagerungen, Kommissionierungen und sonstige Warenbewegungen stattfinden. Soweit bei einer Inventur Abweichungen zu den Sollbeständen auftreten, werden diese protokolliert und dem Markeninhaber mitgeteilt.
(5.3) Sofern es sich bei den einzulagernden Waren um verderbliche Produkte handelt, ist der Markeninhaber verpflichtet, ein Mindesthaltbarkeitsdatum von mindestens 6 Monaten ab dem ersten Tag der Einlagerung zu gewährleisten.
(5.4) Expertiserocks führt eine Eingangskontrolle von Lagerwaren durch. In diesem Zuge wird kein Palettenkonto geführt, sondern tauscht die leeren Paletten Zug um Zug mit beladenen Paletten. Wenn Waren offensichtlich beschädigt sind, wird Expertiserocks den Markeninhaber hiervon in Textform in Kenntnis setzen. Der Markeninhaber bzw. ein von diesem beauftragten Spediteur hat die Ware dann auf Kosten des Markeninhaber am Lager von Expertiserocks wieder abzuholen.
(5.6) Beschädigte Warenbestände (einschl. Retouren) werden von Expertiserocks gesammelt und dem Markeninhaber in Echtzeit im System (siehe §8) gemeldet. Der Markeninhaber entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung, ob die beschädigten Retouren auf seine Kosten ausgelagert, an ihn zurückgesandt oder ordnungsgemäß vernichtet werden sollen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Weisung, behält sich Expertiserocks vor, die beschädigten Retouren nach Ablauf der Frist kostenpflichtig zu entsorgen.
(6) Alle Artikel müssen um den Richtlinien der Marktplätze zu entsprechen frei von Fremdetiketten wie bspw. Preisschildern sein. Zudem muss die Ware einzeln verpackt und foliiert sein. Die verpackten Waren dürfen keine Paketbeilagen wie Werbeflyer, Prospekte oder Gutscheine (auch nicht von Dritten) enthalten. Zum Verkauf angeboten werden ausschließlich Neuwaren. Diese Richtlinie ist unabhängig wer der Versender ist.
(7) Expertiserocks übernimmt den vollständigen Endkundenservice für sämtliche betreuten Vertriebskanäle und tritt gegenüber dem Endkunden als primärer Ansprechpartner auf. Dies umfasst die Beantwortung von Anfragen, die Bearbeitung von Reklamationen sowie die Kommunikation im Zusammenhang mit Versand, Retouren und Produktfragen. Der Markeninhaber tritt gegenüber dem Endkunden nicht in Erscheinung.
§ 2 Pflichten des Markeninhabers
(1) Der Markeninhaber stellt Expertiserocks die für die Listung und Vermarktung neuer Produkte erforderlichen Produktinformationen, Bilder, Texte sowie sonstige relevante Unterlagen in einem gebrauchsfertigen Format zur Verfügung, z. B. als CSV-, Excel-Datei oder in einem gängigen Exportformat aus einem CRM- oder Shopsystem. Eine vollständige Neuerstellung dieser Inhalte durch Expertiserocks ist nicht vorgesehen. Alle Produkte müssen mit einer gültigen EAN/GTIN versehen sein. Expertiserocks behält sich vor, die gelieferten Inhalte redaktionell zu überarbeiten/ übersetzten und zu optimieren oder zu ergänzen ohne jedoch „vollständige inhaltliche Neuerfindungen“ vorzunehmen.
(2) Der Markeninhaber gewährleistet die rechtliche Zulässigkeit der bereitgestellten Daten und sichert zu, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.
(3) Der Markeninhaber verpflichtet sich, die Verfügbarkeit der angebotenen Produkte in ausreichender Menge und gleichbleibender Qualität sicherzustellen – unabhängig vom jeweiligen Lagerstandort. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen und Lieferstandards der angebundenen Marktplätze sowie die Erwartungen der Endkunden. Engpässe, Qualitätsmängel oder Lieferverzögerungen sind Expertiserocks unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Markeninhaber verpflichtet sich, Expertiserocks unverzüglich über relevante Änderungen zu informieren, die Auswirkungen auf die (künftige) Produktverfügbarkeit, Preisgestaltung oder das Listing haben können. Hierzu zählen insbesondere Produktabkündigungen (Discontinuierungen), Preisanpassungen, Änderungen bei Verpackungseinheiten sowie produktspezifische Neuerungen oder Einschränkungen. Nur so kann eine reibungslose Kommunikation mit den Vertriebskanälen und Endkunden gewährleistet werden.
§ 3 Vergütung
(1) Setup-Gebühr: Der Markeninhaber zahlt eine einmalige Setup-Gebühr wie im Angebot definiert. Die Zahlung erfolgt 50% per Anzahlung binnen 7 Tage nach Zugang der Rechnung sowie 50% nach der erfolgreichen Platzierung/Livegang der ersten Angebote.
(2) Umsatzprovision: Expertiserocks erhält eine Umsatzprovision in der Höhe wie im Angebot vereinbart, ausgehend vom Bruttoumsatz, welche monatlich abgerechnet wird. Die Marktplatzgebühren werden vom Bruttoumsatz abgezogen, und der verbleibende Nettoauszahlungsbetrag wird an den Markeninhaber ausgezahlt. Die Umsatzprovision wird separat ausgewiesen.
(3) Preisgestaltung und Abgaben: Die Preishoheit liegt beim Markeninhaber. Expertiserocks gibt die Brutto-Verkaufspreise auf den Marktplätzen auf Basis des vom Markeninhaber festgelegten Netto-Verkaufspreises an. Sämtliche anfallenden Marktplatzgebühren, Provisionen und gegebenenfalls länderspezifischen Abgaben werden von Expertiserocks aufgeschlagen und in der Preisgestaltung transparent berücksichtigt und bilden somit den länderspezifischen Brutto-Verkaufspreis. Der Markeninhaber kommt mit diesen Gebühren nicht unmittelbar in Berührung, da Expertiserocks sämtliche erforderlichen Steuern, Gebühren und Abgaben gegenüber den Marktplätzen und Behörden ordnungsgemäß abführt.
§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen. Die Arbeiten starten unverzüglich nach Vertragsabschluss.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 5 Exklusivität und Referenz
(1) Expertiserocks erhält das exklusive Recht, die im Angebot genannten Vertriebskanäle zu verwalten.
(2) Expertiserocks ist berechtigt, das im Rahmen dieses Vertrags umgesetzte Projekt als Referenz zu nutzen und öffentlich darzustellen. Dies umfasst die allgemeine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen.
(3) Es werden keine vertraulichen oder internen Informationen, insbesondere keine spezifischen Umsatz- oder Kundendaten, veröffentlicht.
(4) Vom Recht zur Nutzung als Referenz ausdrücklich ausgenommen sind sämtliche Kanäle des Markeninhabers, welche nicht Bestandteil der vereinbarten Leistungen sind.
§ 6 Werbebudget
(1) Die Parteien vereinbaren, dass für marktplatzspezifische Marketingmaßnahmen ein gesondertes Werbebudget erforderlich sein kann. Expertiserocks ist im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit bestrebt, den Absatz der Produkte bestmöglich zu fördern, da der Erfolg unmittelbar an die Umsatzprovision gekoppelt ist. Insofern handelt es sich um eine Win-Win-Situation, bei der Expertiserocks ein natürliches Interesse an einer positiven Verkaufsentwicklung hat und wird proaktiv auf Werbebudgets hinweisen. Eine Verpflichtung diesen Empfehlungen Folge zu leisten besteht seitens des Markeninhabers nicht.
(2) Etwaige Promotionen oder Rabattaktionen erfolgen ausschließlich in direkter Absprache mit dem Markeninhaber. Sollte darüber hinaus ein gezieltes Kampagnenmanagement oder der Einsatz eines zusätzlichen Werbebudgets (z. B. für gesponserte Anzeigen) gewünscht sein, ist dies gesondert zu vereinbaren und vertraglich festzuhalten.
§ 7 Datenschutz und Datenverarbeitung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO zu verarbeiten.
(2) Expertiserocks stellt sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen werden.
(3 Falls erforderlich, schließen die Parteien eine separate Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) ab.
§ 8 Reporting, Artikelpflege und Transparenz
(1) Expertiserocks verpflichtet sich, dem Markeninhaber tagesaktuelle Berichte über die Lagerbestände, Verkaufszahlen, Umsätze, Retouren und Absatzländer zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Markeninhaber erhält Zugang zum Verwaltungsportal von Expertiserocks, um die Performance in Echtzeit zu überwachen.
(3) Der Markeninhaber kann im Verwaltungsportal von Expertiserocks jederzeit seine Produktdaten eigenständig ergänzen und updaten z.B. neue Produktbilder, Änderungen an der Produktbeschreibung oder auch Preiskorrekturen. Die Änderungen werden dann nach Freigabe an die angebundenen Vertriebskanäle übermittelt. Zudem kann der Markeninhaber jederzeit den Logistikservice von „Dropshipping/Eigenversand“ auf „Fulfilment“ (oder umgekehrt) umstellen. Die Umstellung kann Artikelbezogen stattfinden.
§ 9 Marken- und Urheberrechte
(1) Der Markeninhaber räumt Expertiserocks das nicht-exklusive, auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht ein, Marken- und Produktbezeichnungen sowie bereitgestellte Materialien für die Vermarktung zu nutzen.
(2) Nach Vertragsbeendigung verpflichtet sich Expertiserocks, die Nutzung sämtlicher Marken- und Produktbezeichnungen einzustellen und die bereitgestellten Materialien von seinen eigenen Servern unverzüglich zu löschen, ausgenommen Referenzen.
§ 10 Retourenabwicklung
(1) Expertiserocks übernimmt die Abwicklung von Retouren entsprechend den Rückgaberichtlinien (z.B. 14 oder 30 Tage) der jeweiligen Marktplätze.
(2) Im Falle eines Widerrufs trägt der Verbraucher (Endkunde) sofern zulässig die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt auch dann, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden kann und eine Spedition erforderlich ist. Die Rücksendung geht an den Markeninhaber direkt, den Retouren Eingang bestätigt der Markeninhaber im Verwaltungssystem (siehe §8) von Expertiserocks. Sollte der jeweilige Marktplatz kostenfreie Kundenretouren verpflichtend einfordern, trägt die Kosten der Rücksendung der Markeninhaber. In diesem Falle wird der Markeninhaber ein frei gemachtes Rücksendeetikett bereitstellen.
(3) Sollte eine Rücksendung an das Lager von Expertiserocks gewünscht werden, werden pauschal 15 EUR netto je eingehende Retoure als Bearbeitungspauschale abgerechnet. Diese Pauschale deckt alle Aspekte vollständig ab und umfasst u.a die Warenannahme, Eingangskontrolle und sofern möglich die Wiedereinlagerung für den Wiederverkauf. Nicht enthalten sind die Rücksendekosten als solches.
(4) Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden beim Verbraucher/ Endkunden angeliefert, hat der Kunde solche Schäden möglichst umgehend zu reklamieren und zu dokumentieren. Expertiserocks wird dies dann dem Paketdienst oder Spediteur gegenüber geltend machen. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Transportschäden erfolgt über die Transportversicherung des beauftragten Paketdienstes oder Spediteurs. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Haftung und Gewährleistung
(1) Expertiserocks haftet für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haftet Expertiserocks auch bei einfacher Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Der Markeninhaber stellt Expertiserocks von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Rechten Dritter durch die vom Markeninhaber bereitgestellten Materialien entstehen.
(3) Expertiserocks bestätigt über eine gültige Haftpflichtversicherung zu verfügen um so die in Umlauf gebrachten Waren und Listungen zu decken.
§ 12 Vertragsbeendigung und Abwicklung
(1) Nach Vertragsende verpflichtet sich Expertiserocks, alle laufenden Aufträge ordnungsgemäß abzuwickeln.
(2) Eingelagerte Waren werden auf Kosten des Markeninhabers binnen 30 Tage zurückgesandt oder gemäß dessen Weisungen verwertet.
(3) Alle Zugangsdaten, Dokumente und sonstige Unterlagen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bereitgestellt wurden, sind nach Vertragsende unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.
§ 13 Support für Markeninhaber
(1) Zur Unterstützung der Zusammenarbeit bietet Expertiserocks von Montag bis Freitag (9.30 bis 10.30 bzw. 15 bis 16 Uhr) eine Sprechstunde an, in der der Markeninhaber bei Bedarf individuelle Fragen klären und Abstimmungen vornehmen kann. Dieser Support umfasst auch Fragen zur Datenanlieferung, Muster-Preiskalkulation etc.
(2) Zusätzlich wird eine WhatsApp oder #Slack Gruppe bereitgestellt in dem Fragen zudem jederzeit ausgetauscht werden können.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen dieses Vertrags ausgetauscht werden, streng vertraulich zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende für einen Zeitraum von zwei Jahren.
§ 15 Schriftformklausel
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 16 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Sitz von Expertiserocks. Expertiserocks behält sich vor, die Markeninhaberin auch an deren Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen zu können.
(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand 15. Juli 2025
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